C1 25 111; C2 25 54 ENTSCHEID VOM 15. JULI 2025 Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin in Sachen X _________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Estelle Follonier, Monthey gegen KESB LEUK UND WESTLICH-RARON, Beschwerdegegnerin und AMT FÜR KINDESSCHUTZ, betroffener Dritter und Y _________, betroffener Dritter, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt Peter Pfammatter, Brig-Glis (Kindesschutz / Rechtsverweigerung)
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung der Kindesschutzbehörde im Kin- desschutzverfahren kann jederzeit beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei darüber eine Einzelrichterin entscheidet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB).
E. 1.2 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446 Abs. 1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen In- teresse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Zu- dem ist im Kindesschutzverfahren die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 446 Abs. 3 ZGB).
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverweigerung geltend. Zur Begründung führt sie an, seit ihrer Eingabe, mit welcher sie die Begründung des Entscheids verlangt habe, seien bereits vier Monate vergangen. In Anbetracht der Gesamtumstände und der geringen Komplexität sei die Dauer der Bearbeitung als nicht angemessen anzusehen.
- 4 - Es wäre ausreichend gewesen, den Vorschlägen der Beiständin zu folgen oder aber zu begründen, weshalb davon abzuweichen sei.
E. 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzöge- rung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ge- mäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Be- urteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsver- zögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleuni- gungsgebot im entsprechenden Umfang. Die Beurteilung der angemessenen Verfah- rensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Be- troffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der auf- geworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert ange- messener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzöge- rung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in an- deren Verfahrensabschnitten auszugleichen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei- chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (sog. „phases d'inac- tivité“). Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die be- troffene Partei mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (Bundesgerichtsurteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1).
E. 2.3.1 Bei der KESB ist seit mehreren Jahren über A _________ ein Verfahren betreffend Kindesschutz hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten mehrere Entscheide. Der
- 5 - letzte Entscheid datiert vom 7. Januar 2025 und wurde unbegründet erlassen. Die Be- schwerdeführerin verlangte am 6. Februar 2025 innert Frist die Begründung dieses Ent- scheids. Gemäss hinterlegten Unterlagen erfolgten am 4. März und am 2. Mai 2025 wei- tere Eingaben an die KESB, mit welchen am Antrag auf Begründung des Entscheids festgehalten wurde. Diese beiden Schreiben sind indes in den Akten der KESB nicht zu finden.
E. 2.3.2 Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Die ZPO kennt keine Frist für die Begründung des Entscheids (STAEHELIN, in: Sutter-Sohm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung,
E. 2.4 Die Beschwerdeführerin stellt nicht nur das Leistungsbegehren, dass die Be- schwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die erforderlichen Massnahmen gegen die Rechtsverweigerung zu ergreifen; sie verlangt zusätzlich die
- 6 - Feststellung, dass der Präsident der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung be- gangen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Feststellungsbegehren gegen- über dem Leistungsbegehren subsidiär ist (Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018 vom
26. Juni 2018 E. 3.2). Vorliegend wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheis- sen und die Beschwerdegegnerin angewiesen, den Entscheid vom 7. Januar 2025 innert 30 Tagen zu begründen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzziel erreicht; sie hat kein selbständiges Interesse an der Feststellung der Rechtsverweigerung.
3. Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zudem die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nach Art. 119 ZPO verlangt. Da die Beschwerde ohne Kosten- folgen für die Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihr eine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
E. 4 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden dem Kanton Wallis auferlegt.
E. 4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach dem GTar (vgl. auch Art. 96 ZPO). Vorliegend wird die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen; die Beschwerde- führerin ist somit obsiegend. Die KESB muss sich vorhalten lassen, ihren Entscheid nicht innert angemessener Frist begründet zu haben. Sie hat insofern den Grund für das Be- schwerdeverfahren selbst gesetzt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB bzw. dem Kanton Wallis sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen.
E. 4.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest- gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % be- rücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Die Akten waren vorliegend umfangreich. Jedoch galt es nur abzuklären, ob eine Rechts- verweigerung vorliegt. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien sowie der Tatsa-
- 7 - che, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mit einem grossen Auf- wand verbunden war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids moderat auf Fr. 500.00 festzulegen.
E. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurch- schnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteientschädigung beantragt, hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin hat eine umfassende Beschwerdeschrift eingereicht, wobei sie die wesentlichen Rügen vorgebracht hat. Unter Berücksichtigung des ange- führten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertretung an- gemessen. Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die KESB wird aufgefordert, den Entscheid vom 7. Januar 2025 innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu begründen. 3. Das Verfahren C2 25 54 betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von X _________ wird als gegenstandslos abgeschrieben.
E. 5 Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00.
Sitten, 15. Juli 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C1 25 111; C2 25 54
ENTSCHEID VOM 15. JULI 2025
Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde im Kindes- und Erwachsenenschutz
Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Marion Biner-Leiggener, Gerichtsschreiberin
in Sachen X _________, Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin, vertreten durch Rechtsanwältin Estelle Follonier, Monthey gegen KESB LEUK UND WESTLICH-RARON, Beschwerdegegnerin und AMT FÜR KINDESSCHUTZ, betroffener Dritter und Y _________, betroffener Dritter, vertreten durch Dr. Rechtsanwalt Peter Pfammatter, Brig-Glis
(Kindesschutz / Rechtsverweigerung)
- 2 - Verfahren
A. Y _________ und X _________ sind die unverheirateten Eltern der am xx.xx 2015 geborenen A _________. Die KESB errichtete am 1. Mai 2017 eine Erziehungsbeistand- schaft. Das Kantonsgericht teilte mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 dem Kindsvater die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter zu. Am 22. Mai 2024 geneh- migte das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron eine zwischen den Kinds-eltern ab- geschlossene Vereinbarung. Gleichzeitig regelte es die Ausübung des persönlichen Ver- kehrs und wies die KESB an, die bereits eingesetzte Beiständin mit den Aufgaben ge- mäss der Vereinbarung zu beauftragen. B. Die KESB passte den Aufgabenbereich der Beiständin am 4. Juni 2024 an. Die Bei- ständin erstattete am 31. Oktober 2024 ihren Bericht, welcher am 12. Dezember 2024 bei der KESB eingegangen ist. Am 7. Januar 2025 fällte die KESB folgenden unbegrün- deten Entscheid: 1. Der Bericht von B _________, Amt für Kindesschutz, vom 31. Oktober 2024 (Eingang 12. Dezem- ber 2024) über die Situation von A _________, geboren am xx.xx 2015, wird genehmigt. 2. Die für A _________ bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibe- halten. 3. Auf die weiteren Empfehlungen/Anträge wird vorliegend eingetreten. 4. Das Amt für Kinderschutz übermittelt auf Ersuchen der örtlichen Behörde, mindestens aber alle sechs Monate, einen Tätigkeitsbericht. 5. Das Amt für Kinderschutz ist verpflichtet, die örtliche Behörde über alle neuen Umstände zu infor- mieren, die eine Änderung oder Aufhebung der Massnahme rechtfertigen. 6. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 100.00 gehen zu Lasten des Staates. C. Die Kindsmutter verlangte am 6. Februar 2025 die Begründung des Entscheids vom
7. Januar 2025. Die KESB berichtigte am 20. Februar 2025 Ziff. 3 des Entscheids wie folgt: 3. Auf die weiteren Empfehlungen/Anträge wird vorliegend nicht eingetreten. D. Am 3. Juni 2025 reichte die Kindsmutter beim Kantonsgericht eine Beschwerde we- gen Rechtsverweigerung sowie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ein. Sie stellte nachfolgende Anträge:
À titre liminaire: 1. L’assistance judiciaire est accordée à A _________.
- 3 - 2. Par conséquence, Me Estelle Follonier est désignée en qualité d’avocate d’office de Mme A _________. À titre prinicpal: 1. Le recours pour déni de justice est admis. 2. En conséquence, il est constaté que Monsieur Patrick Theler, Président du Département de protection de l’enfant et de l’adulte, a tardé de manière injustifiée à produire la motivation de la décision du 7 janvier 2025 requise par la recourante. 3. Ordre est donné à Monsieur Patrick Theler, Président du Département de protection de l’en- fant et de l’adulte, de prendre toutes les mesures utiles pour remédier à cette situation. 4. Sous suite de frais et dépens. E. Die KESB hinterlegte nach gewährter Fristverlängerung am 24. Juni 2025 ihre Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
1. 1.1 Wegen Rechtsverweigerung oder -verzögerung der Kindesschutzbehörde im Kin- desschutzverfahren kann jederzeit beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden, wobei darüber eine Einzelrichterin entscheidet (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB; Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 114 Abs. 1 lit. c Ziff. 4 und Abs. 2 EGZGB). 1.2 Im Kindesschutzverfahren gilt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO und Art. 446 Abs. 1 ZGB). Diese Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen erfolgt im öffentlichen In- teresse, um möglichst ein mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmendes Urteil zu garantieren (Bundesgerichtsurteil 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.3.1). Zu- dem ist im Kindesschutzverfahren die Offizialmaxime anwendbar, nach der das Gericht ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 446 Abs. 3 ZGB). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Rechtsverweigerung geltend. Zur Begründung führt sie an, seit ihrer Eingabe, mit welcher sie die Begründung des Entscheids verlangt habe, seien bereits vier Monate vergangen. In Anbetracht der Gesamtumstände und der geringen Komplexität sei die Dauer der Bearbeitung als nicht angemessen anzusehen.
- 4 - Es wäre ausreichend gewesen, den Vorschlägen der Beiständin zu folgen oder aber zu begründen, weshalb davon abzuweichen sei. 2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn es eine Behörde ausdrücklich ablehnt, eine Entscheidung zu treffen, obwohl sie dazu verpflichtet ist. Um eine Rechtsverzöge- rung handelt es sich dagegen, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Ge- mäss Art. 236 Abs. 1 ZPO beendet das Gericht das Verfahren mit einem Endentscheid, wenn die Sache spruchreif ist. Wann eine Rechtsverzögerung vorliegt, regelt die ZPO nicht näher. Hingegen ergeben sich die Kriterien zur Prüfung der Rechtsverzögerung aus der Praxis zu Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Be- urteilung innert angemessener Frist (Beschleunigungsgebot bzw. Verbot der Rechtsver- zögerung). Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährt in dessen Anwendungsbereich das Beschleuni- gungsgebot im entsprechenden Umfang. Die Beurteilung der angemessenen Verfah- rensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Die Rechtsprechung berücksichtigt namentlich folgende Kriterien: Bedeutung des Verfahrens für den Be- troffenen, Komplexität des Falles (Art des Verfahrens, Umfang und Komplexität der auf- geworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen), Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Behandlung des Falles durch die Behörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert ange- messener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Es besteht die Möglichkeit, eine eingetretene Verzöge- rung in einem oder einzelnen Verfahrensabschnitten durch eine Beschleunigung in an- deren Verfahrensabschnitten auszugleichen. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausglei- chende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (sog. „phases d'inac- tivité“). Ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, beurteilt sich aber auch danach, ob die be- troffene Partei mit ihrem Verhalten selbst zur Verzögerung beigetragen hat. Ein solches Verhalten muss sich die Partei anrechnen lassen (Bundesgerichtsurteil 4A_400/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1). 2.3 2.3.1 Bei der KESB ist seit mehreren Jahren über A _________ ein Verfahren betreffend Kindesschutz hängig. Im Rahmen dieses Verfahrens erfolgten mehrere Entscheide. Der
- 5 - letzte Entscheid datiert vom 7. Januar 2025 und wurde unbegründet erlassen. Die Be- schwerdeführerin verlangte am 6. Februar 2025 innert Frist die Begründung dieses Ent- scheids. Gemäss hinterlegten Unterlagen erfolgten am 4. März und am 2. Mai 2025 wei- tere Eingaben an die KESB, mit welchen am Antrag auf Begründung des Entscheids festgehalten wurde. Diese beiden Schreiben sind indes in den Akten der KESB nicht zu finden. 2.3.2 Gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO ist eine schriftliche Begründung nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Die ZPO kennt keine Frist für die Begründung des Entscheids (STAEHELIN, in: Sutter-Sohm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordung,
4. A. 2025, N. 29 zu Art. 239 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein umfangreiches Dossier mit 7 Bundesordnern. Die Angelegenheit ist seit dem Jahr 2017 bei der KESB hängig. Jedoch ist der betreffende Entscheid vom 7. Januar 2025 von geringfügiger Komplexität, wird darin doch der Tätigkeitsbericht des AKS genehmigt, die Beistand- schaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB beibehalten und auf die weiteren Empfehlun- gen und Anträge nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund sollte es möglich sein, diesen Entscheid innert einigen Wochen zu begründen, zumal bei Erlass des Entscheids die wesentlichen Überlegungen bereits feststehen mussten. Ein Abwarten von vier Monaten erscheint in Anbetracht der Umstände und mit Blick auf das im Kindesschutzverfahren geltende Beschleunigungsgebot nicht mehr angemessen. Das Schreiben der KESB vom
20. Februar 2025 erfüllt die Anforderungen an eine Begründung jedenfalls nicht. Ohne begründeten Entscheid bleibt es der Beschwerdeführerin verwehrt, den Entscheid bei der Rechtsmittelinstanz anzufechten. Die schriftliche Begründung ist nämlich Vorausset- zung für eine Anfechtung (Bundesgerichtsurteil 4A_72/2014 vom 2. Juni 2014 E. 5; SCHMID/BRUNNER, Basler Kommentar, 4. A. 2024, N. 21 zu Art. 239 ZPO). Hinzu kommt, dass die KESB zur Beschwerde nicht Stellung nahm. Deshalb ist unklar, ob sie über- haupt beabsichtigt, den betreffenden Entscheid nachträglich zu begründen. Folglich ist der KESB eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen, indem sie auf den Antrag der Be- schwerdeführerin, den Entscheid vom 7. Januar 2025 zu begründen, nicht eingegangen ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die KESB anzuweisen, den Entscheid vom 7. Januar 2025 innert 30 Tagen zu begründen. 2.4. Die Beschwerdeführerin stellt nicht nur das Leistungsbegehren, dass die Be- schwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, die erforderlichen Massnahmen gegen die Rechtsverweigerung zu ergreifen; sie verlangt zusätzlich die
- 6 - Feststellung, dass der Präsident der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung be- gangen habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Feststellungsbegehren gegen- über dem Leistungsbegehren subsidiär ist (Bundesgerichtsurteil 5A_207/2018 vom
26. Juni 2018 E. 3.2). Vorliegend wird die Rechtsverzögerungsbeschwerde gutgeheis- sen und die Beschwerdegegnerin angewiesen, den Entscheid vom 7. Januar 2025 innert 30 Tagen zu begründen. Damit hat die Beschwerdeführerin ihr Rechtsschutzziel erreicht; sie hat kein selbständiges Interesse an der Feststellung der Rechtsverweigerung.
3. Mit ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin zudem die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege nach Art. 119 ZPO verlangt. Da die Beschwerde ohne Kosten- folgen für die Beschwerdeführerin gutzuheissen und ihr eine Parteientschädigung zuzu- sprechen ist, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 4. 4.1 Die Kostenregelung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der ZPO (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB; Art. 118 Abs. 3 EGZGB; Art. 34 der Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 22. August 2012). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, die aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung zusammengesetzt sind (Art. 95 Abs. 1 ZPO), grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach dem GTar (vgl. auch Art. 96 ZPO). Vorliegend wird die Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen; die Beschwerde- führerin ist somit obsiegend. Die KESB muss sich vorhalten lassen, ihren Entscheid nicht innert angemessener Frist begründet zu haben. Sie hat insofern den Grund für das Be- schwerdeverfahren selbst gesetzt. Insgesamt erscheint es daher gerechtfertigt, der KESB bzw. dem Kanton Wallis sämtliche Prozesskosten aufzuerlegen. 4.2 Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) wird aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation und nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip fest- gesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 GTar). Sie bewegt sich zwischen Fr. 90.00 und Fr. 4‘800.00 (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % be- rücksichtigt werden kann (Art. 19 GTar). Die Akten waren vorliegend umfangreich. Jedoch galt es nur abzuklären, ob eine Rechts- verweigerung vorliegt. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien sowie der Tatsa-
- 7 - che, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht mit einem grossen Auf- wand verbunden war, rechtfertigt es sich, die Kosten des Entscheids moderat auf Fr. 500.00 festzulegen. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst den Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um- triebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vor Kantonsgericht wird zwischen Fr. 550.00 und Fr. 8‘880.00 festgesetzt (Art. 35 Abs. 2 GTar). Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Bei über- oder unterdurch- schnittlichem Aufwand des Rechtsbeistands können die ordentlichen Ansätze erhöht oder unterschritten werden (Art. 29 Abs. 1 und 2 GTar). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die eine Parteientschädigung beantragt, hat Anspruch auf eine solche (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Rechtsver- treterin der Beschwerdeführerin hat eine umfassende Beschwerdeschrift eingereicht, wobei sie die wesentlichen Rügen vorgebracht hat. Unter Berücksichtigung des ange- führten Rahmentarifs und der hiervor genannten Kriterien ist eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.00, Auslagen und MWST inklusive, für die berufsmässige Vertretung an- gemessen. Das Kantonsgericht erkennt
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die KESB wird aufgefordert, den Entscheid vom 7. Januar 2025 innert 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu begründen. 3. Das Verfahren C2 25 54 betreffend Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von X _________ wird als gegenstandslos abgeschrieben. 4. Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens, bestimmt auf Fr. 500.00, werden dem Kanton Wallis auferlegt. 5. Der Kanton Wallis bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.00.
Sitten, 15. Juli 2025